Verbandsregeln

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Auf dieser Seite finden Sie folgende Informationen:
  1. Der Landersverbands-Flyer zum Herunterladen
  2. Mitgliedschaft im Landesverband - Argumente
  3. Angebote und Leistungen des Freie Wähler Landesverbandes
  4. Satzung
  5. Beitragsordnung ab 2005
Der Landersverbands-Flyer zum Herunterladen
Den Landesverbands-Flyer in PDF-Format finden Sie hier.
Freie Wähler Landesverband Baden-Württemberg e.V.
Alte Weinsteige 48, 70180 Stuttgart
Telefon 0711/6404835, Fax 0711/6405280, e-mail: freie-waehler-bw@t-online.de

Mitgliedschaft im Landesverband - Argumente

Gründe für eine Mitgliedschaft

  • Nur der Landesverband kann die Interessen der Freien Wähler vertreten. Örtliche Stimmen werden landesweit nicht gehört.
  • Der Landesverband hat die steuerliche Gleichstellung von Beiträgen und Spenden erstritten und das Persönlichkeitswahlrecht bei den Kommunalwahlen verteidigt (und muß es auch künftig)
  • Nur gemeinsam können die Freien Wähler sich gegen die Parteien verteidigen und behaupten
  • Nur ein Landesverband kann eine landesweite Gemeinschaft herstellen
  • Nur ein Landesverband kann einen Zusammenhalt der Freien Wähler organisieren und die Ideale der Freien Wähler immer wieder erneuern
  • Er bringt die Interessen der Freien Wähler in die Öffentlichkeit und ist ihr Sprachrohr
  • Er schafft Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch
  • Er kann nur wirkungsvoll arbeiten wenn die Mitglieder in ausreichend finanzieren und in ihm mitarbeiten

Vorteile einer Mitgliedschaft als Ortsverband

  • Regelmäßige Informationen vom Landesverband und Bildungswerk für Kommunalpolitik
  • Argumentationshilfen zu kommunalpolitischen Themen und Freie Wähler Themen
  • Teilnahme an Fortbildungen und Erfahrungsaustausch
  • Redner und Referenten für Veranstaltungen
  • Teilnahme an Arbeitskreisen und Hauptversammlungen
  • Antragsrecht bei Mitgliederversammlungen
  • Auskünfte und Informationen zu Fragen der Kommunalpolitik und der Vereinsführung
  • Bereitstellung von Wahlwerbemitteln
  • Argumentationshilfen für Wahlkampfarbeit
  • Ehrung von verdienten Mitgliedern

Mitgliedsbeiträge ab 1.1.2005

  • Grundbeitrag pro Ortsverband 100 € pro Jahr
  • Für jedes Mitglied des Ortsverbandes 6 € pro Jahr
  • Einzelmitglieder 50 € pro Jahr
Aufgestellt: Oktober 2004; Georg Hiller, Landesgeschäftsführer

Angebote und Leistungen des Freie Wähler Landesverbandes

Satzung

§ 1Name und Sitz
Der Freie Wähler Landesverband Baden-Württemberg hat seinen Sitz in Stuttgart.
§ 2Zweck
Der Landesverband der Freien Wähler Baden-Württemberg ist als Interessenvertretung der Freien Wähler deren Dachorganisation. Zu den Zielen des Landesverbandes gehört die Beteiligung an der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen Ebenen unter Wahrung der Eigenständigkeit der örtlichen Gliederungen der Freien Wähler.
§ 3Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4Mitgliedschaft
Mitglieder sind Ortsverbände, Kreistagsfraktionen, Gemeinderatsfraktionen (korporative Mitglieder) und Einzelpersonen. Besteht in einer Gemeinde ein Ortsverband, so ist die Mitgliedschaft der Gemeinderatsfraktion nicht möglich.

Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand des Landesverbandes erworben.

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod von Einzelmitgliedern

Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres dem Landesverband gegenüber schriftlich zu erklären. Geht die Austrittserklärung nicht rechtzeitig ein, gilt Sie als für den nächstmöglichen Zeitpunkt abgegeben.

Aus dem Freie Wähler Landesverband Baden-Württemberg e.V. wird ausgeschlossen
a) wer gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder/und gegen Ziele der Freien Wähler gröblich verstoßen hat
b) wer mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Über den Antrag auf Ausschluss eines Verbandes entscheidet der Landesvorstand durch Beschluss. Die mit Begründung zu versehende Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen. Er kann gegen die Entscheidung das Schiedsgericht anrufen.
Der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht ist zulässig, wenn er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Landesvorstandes bei diesem eingegangen ist.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Seine Zusammensetzung und sein Verfahren werden durch eine besondere Schiedsgerichtsordnung geregelt.
§ 5Beitrag
Zahlung und Höhe der Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 6Mitarbeiter
Die Mitarbeit in dem Freie Wähler Landesverband Baden-Württemberg e.V. ist grundsätzlich ehrenamtlich. Auslagen dürfen erstattet werden. Für die Geschäftsstelle und die Geschäftsführung können vom Vorstand Mitarbeiter angestellt werden.
§ 7Gliederung
Der Freie Wähler Landesverband Baden-Württemberg e.V. gliedert sich in Ortsverbände, Kreisverbände, Bezirksverbände und andere regionale Körperschaften
§ 8Ortsverbände
Ortsverbände sind die Vereinigung der Freien Wähler der in der politischen Gemeinde wohnenden Bürgerinnen und Bürger.
Den Ortsverbänden gleichgestellt sind
a) Gemeindeübergreifende Verbände, wenn in diesen Gemeinden keine Ortsverbände gegründet sind,
b) Zusammenschlüsse von Vereinigungen in Gemeinden, die keine eigenen Ortsverbände gegründet haben.
§ 9Kreisverbände
Die in einem Landkreis bzw. Stadtkreis bestehenden Ortsverbände können sich zu einem Kreisverband zusammenschließen. Besteht in einem Stadtkreis nur ein Ortsverband, gilt dieser als Kreisverband. Im Übrigen soll ein Kreisverband aus mindestens zwei Ortsverbänden bestehen.
§ 10Bezirksverbände und andere regionale Körperschaften
Die in den vier Regierungsbezirken und im Verband Region Stuttgart des Landes Baden-Württemberg bestehenden Ortsverbände sowie die Kreisverbände bilden den Bezirksverband Nordbaden, Südbaden, Nordwürttemberg, Südwürttemberg und Region Stuttgart. Für die Städte in den Stadtkreisen und über 100.000 Einwohner kann eine Arbeitsgemeinschaft gebildet werden. Außerdem kann eine Arbeitsgemeinschaft der Freie Wähler Bürgermeister und eine Arbeitsgemeinschaft Junge Freie Wähler gebildet werden. Die Errichtung, Organisation und Beendigung der Arbeitsgemeinschaften entscheidet das Präsidium. Das Präsidium kann für Fachthemen Arbeitskreise auf Zeit berufen.
§ 11Mitgliederversammlung
An der Mitgliederversammlung des Freie Wähler Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. nehmen Delegierte als Repräsentanten der korporativen Mitglieder und Einzelmitglieder teil. Delegierter ist zunächst der Vorsitzende eines korporativen Mitglieds. Die Anzahl der weiteren Delegierten bestimmt sich nach der Anzahl der gemeldeten Mitglieder des korporativen Mitglieds, wobei auf 7 Mitglieder ein stimmberechtigter Delegierter entfällt.

Die korporativen Mitglieder haben die Zahl ihrer Mitglieder und/oder deren Änderung unter Angabe deren Adressen bis zum 01. März eines jeden Jahres dem Landesverband zu melden.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, und zwar in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Mai zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Sie wird durch den Landesvorstand schriftlich einberufen.

Der Tagungsort der ordentlichen Mitgliederversammlung wird jeweils von der vorhergehenden Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Landesvorstand ist daneben berechtigt und auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner korporativen Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Ort einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt das Präsidium des Landesverbandes. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Landesvorstand. Sie müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugehen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

In besonderen Fällen kann vom Landesvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Für die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regeln für die ordentliche Mitgliederversammlung.

Bei den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt sind die Delegierten und die Einzelmitglieder.
§ 12Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Landesverbandes und die Erstellung von Grundsätzen für die Mitwirkung der Freien Wähler bei der politischen Willensbildung des Volkes
b) Wahl des Vorstandes des Landesverbandes
c) Wahl zweier Rechnungsprüfer
d) Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes
e) Beschluss der Schiedsgerichtsordnung
f) Beschluss der Satzung und deren Änderungen
g) Beschluss der Beitragsordnung

Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sollen schriftlich drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Landesvorstand (Geschäftsstelle des Landesverbandes) eingereicht werden. Anträge, die später eingehen oder in der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich gestellt werden, müssen nicht behandelt werden.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Teilnehmer, die behandelten Tagesordnungspunkte, die Anträge und die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Landesverbandes und dem Schriftführer des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 13Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
Die Mitgliederversammlung kann ehemalige Vorsitzende des Landesverbandes zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Landesvorstand. Der Vorstand des Landesverbandes kann Mitglieder, die sich um die Freien Wähler in Baden-Württemberg verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes ernennen.
§ 14Vorstand des Landesverbandes
Vorstand des Landesverbandes im Sinne von § 26 BGB sind der Landesvorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Landesverband je einzeln gerichtlich und aussergerichtlich.

Dem Vorstand gehören weiter an:
a) der Schatzmeister
b) der Rechtsreferent
c) der Pressereferent
d) der Schriftführer
e) bis zu sechs Beisitzer

Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 15Präsidium
Das Präsidium der Freie Wähler Landesverband Baden-Württemberg e.V. setzt sich zusammen aus dem Vorstand des Landesverbandes, den Bezirksvorsitzenden und den Kreisverbandsvorsitzenden der Land- und Stadtkreise, den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften, den Vorsitzenden der vom Präsidium eingerichteten Arbeitskreise und dem Landesgeschäftsführer. Im Falle der Verhinderung eines Präsidiumsmitgliedes, kann dieses durch einen seiner gewählten Stellvertreter vertreten werden. Nur Mitglieder des Landesverbandes können Präsidiumsmitglieder sein. Das Präsidium ist das oberste Beschlussorgan des Freie Wähler Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. nach der Mitgliederversammlung und bereitet deren Beschlüsse vor. Außerdem unterstützt es den Vorstand bei dessen Arbeit.
§ 16Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums
Der Vorsitzende des Landesverbandes beruft die Sitzungen des Vorstandes sowie die des Präsidiums ein. Präsidiumssitzungen sollen einmal vierteljährlich stattfinden. Über die Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums sind Niederschriften zu fertigen.
§ 17Wahlen und Abstimmungen
Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes sind in der Regel geheim. Sie werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Kommt es im ersten Wahlgang zu Stimmengleichheit, hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen den Bewerbern, entscheidet das Los. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird öffentlich mit Delegiertenkarten.
§ 18Satzungsänderungen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
§ 19Auflösung
Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der im Landesverband organisierten korporativen Mitglieder durch Delegierte vertreten sind. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, spricht sich aber die Mehrheit der Stimmberechtigten für eine Auflösung des Landesverbandes aus, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschließt. In diesem Fall ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Landesverbandes fällt das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen einer Einrichtung zu, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 20Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Die Eintragung der Satzung erfolgte am 16. Juli 1981.
Die Eintragung der Satzungsänderung vom 11. Mai 1996 erfolgte am 13. September 1996
Die Eintragung der Satzungsänderung vom 17. April 1999 erfolgte am 09. Juni 1999
Die Eintragung der Satzungsänderung vom 31. März 2001 erfolgte am 26. Oktober 2001
Die Eintragung der Satzungsänderung vom 20. Mai 2006 erfolgte am

Beitragsordnung ab 2005

§ 1 Beitragsschuldner

1. Beitragsschuldner sind die Ortsverbände bzw. Stadtkreisverbände gemäß § 4 der Satzung
2. Soweit Einzelpersonen unmittelbar Mitglieder des Landesverbandes sind (§ 4 der Satzung), sind diese auch Beitragsschuldner

§ 2 Fälligkeit

Die Beiträge müssen am 31. März eines jeden Jahres beim Landesverband eingegangen sein. Bei einem Neubeitritt wird der Beitrag unmittelbar nach der Aufnahmebestätigung erhoben.

§ 3 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht der Orts- bzw. Stadtkreisverbände ist die Mitgliederzahl, welche die Orts- bzw. Stadtkreisverbände entsprechend § 11 der Satzung dem Landesverband gemeldet haben.

§ 4 Beitragshöhe für Orts- und Stadtkreisverbände

1. Der Grundbeitrag eines Orts- bzw. Stadtkreisverbandes beträgt € 100.- / Jahr
2. für jedes Mitglied bis zum 150. Mitglied eines Orts- bzw. Stadtkreisverbandes sind zusätzlich zu entrichten € 6.- / Jahr

§ 5 Beitragshöhe der Einzelmitglieder

Der Jahresbeitrag eines Einzelmitglieds gemäß § 1.2 dieser Beitragsordnung beträgt € 50.- / Jahr

§ 6 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.

Die neue Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 8.5.2004 beschlossen.