| § 1 | Name und Sitz |
| Der Freie Wähler Landesverband Baden-Württemberg hat seinen Sitz in Stuttgart.
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| § 2 | Zweck |
| Der Landesverband der Freien Wähler Baden-Württemberg ist als Interessenvertretung der Freien Wähler deren Dachorganisation. Zu den Zielen des Landesverbandes gehört die Beteiligung an der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen Ebenen unter Wahrung der Eigenständigkeit der örtlichen Gliederungen der Freien Wähler.
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| § 3 | Geschäftsjahr |
| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 4 | Mitgliedschaft |
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Mitglieder sind Ortsverbände, Kreistagsfraktionen, Gemeinderatsfraktionen (korporative Mitglieder) und Einzelpersonen. Besteht in einer Gemeinde ein Ortsverband, so ist die Mitgliedschaft der Gemeinderatsfraktion nicht möglich.
Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand des Landesverbandes erworben.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod von Einzelmitgliedern
Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres dem Landesverband gegenüber schriftlich zu erklären. Geht die Austrittserklärung nicht rechtzeitig ein, gilt Sie als für den nächstmöglichen Zeitpunkt abgegeben.
Aus dem Freie Wähler Landesverband Baden-Württemberg e.V. wird ausgeschlossen
a) wer gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder/und gegen Ziele der Freien Wähler gröblich verstoßen hat
b) wer mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Über den Antrag auf Ausschluss eines Verbandes entscheidet der Landesvorstand durch Beschluss. Die mit Begründung zu versehende Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen. Er kann gegen die Entscheidung das Schiedsgericht anrufen.
Der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht ist zulässig, wenn er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Landesvorstandes bei diesem eingegangen ist.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Seine Zusammensetzung und sein Verfahren werden durch eine besondere Schiedsgerichtsordnung geregelt.
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| § 5 | Beitrag |
| Zahlung und Höhe der Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
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| § 6 | Mitarbeiter |
| Die Mitarbeit in dem Freie Wähler Landesverband Baden-Württemberg e.V. ist grundsätzlich ehrenamtlich. Auslagen dürfen erstattet werden. Für die Geschäftsstelle und die Geschäftsführung können vom Vorstand Mitarbeiter angestellt werden.
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| § 7 | Gliederung |
| Der Freie Wähler Landesverband Baden-Württemberg e.V. gliedert sich in Ortsverbände, Kreisverbände, Bezirksverbände und andere regionale Körperschaften
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| § 8 | Ortsverbände |
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Ortsverbände sind die Vereinigung der Freien Wähler der in der politischen Gemeinde wohnenden Bürgerinnen und Bürger.
Den Ortsverbänden gleichgestellt sind
a) Gemeindeübergreifende Verbände, wenn in diesen Gemeinden keine Ortsverbände gegründet sind,
b) Zusammenschlüsse von Vereinigungen in Gemeinden, die keine eigenen Ortsverbände gegründet haben.
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| § 9 | Kreisverbände |
| Die in einem Landkreis bzw. Stadtkreis bestehenden Ortsverbände können sich zu einem Kreisverband zusammenschließen. Besteht in einem Stadtkreis nur ein Ortsverband, gilt dieser als Kreisverband. Im Übrigen soll ein Kreisverband aus mindestens zwei Ortsverbänden bestehen.
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| § 10 | Bezirksverbände und andere regionale Körperschaften |
| Die in den vier Regierungsbezirken und im Verband Region Stuttgart des Landes Baden-Württemberg bestehenden Ortsverbände sowie die Kreisverbände bilden den Bezirksverband Nordbaden, Südbaden, Nordwürttemberg, Südwürttemberg und Region Stuttgart. Für die Städte in den Stadtkreisen und über 100.000 Einwohner kann eine Arbeitsgemeinschaft gebildet werden. Außerdem kann eine Arbeitsgemeinschaft der Freie Wähler Bürgermeister und eine Arbeitsgemeinschaft Junge Freie Wähler gebildet werden. Die Errichtung, Organisation und Beendigung der Arbeitsgemeinschaften entscheidet das Präsidium. Das Präsidium kann für Fachthemen Arbeitskreise auf Zeit berufen.
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| § 11 | Mitgliederversammlung |
| An der Mitgliederversammlung des Freie Wähler Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. nehmen Delegierte als Repräsentanten der korporativen Mitglieder und Einzelmitglieder teil. Delegierter ist zunächst der Vorsitzende eines korporativen Mitglieds. Die Anzahl der weiteren Delegierten bestimmt sich nach der Anzahl der gemeldeten Mitglieder des korporativen Mitglieds, wobei auf 7 Mitglieder ein stimmberechtigter Delegierter entfällt.
Die korporativen Mitglieder haben die Zahl ihrer Mitglieder und/oder deren Änderung unter Angabe deren Adressen bis zum 01. März eines jeden Jahres dem Landesverband zu melden.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, und zwar in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Mai zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Sie wird durch den Landesvorstand schriftlich einberufen.
Der Tagungsort der ordentlichen Mitgliederversammlung wird jeweils von der vorhergehenden Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Landesvorstand ist daneben berechtigt und auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner korporativen Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Ort einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt das Präsidium des Landesverbandes. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Landesvorstand. Sie müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugehen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig.
In besonderen Fällen kann vom Landesvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Für die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regeln für die ordentliche Mitgliederversammlung.
Bei den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt sind die Delegierten und die Einzelmitglieder.
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| § 12 | Aufgaben der Mitgliederversammlung |
| Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Landesverbandes und die Erstellung von Grundsätzen für die Mitwirkung der Freien Wähler bei der politischen Willensbildung des Volkes
b) Wahl des Vorstandes des Landesverbandes
c) Wahl zweier Rechnungsprüfer
d) Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes
e) Beschluss der Schiedsgerichtsordnung
f) Beschluss der Satzung und deren Änderungen
g) Beschluss der Beitragsordnung
Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sollen schriftlich drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Landesvorstand (Geschäftsstelle des Landesverbandes) eingereicht werden. Anträge, die später eingehen oder in der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich gestellt werden, müssen nicht behandelt werden.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Teilnehmer, die behandelten Tagesordnungspunkte, die Anträge und die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Landesverbandes und dem Schriftführer des Vorstandes zu unterzeichnen.
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| § 13 | Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende |
| Die Mitgliederversammlung kann ehemalige Vorsitzende des Landesverbandes zu
Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Landesvorstand.
Der Vorstand des Landesverbandes kann Mitglieder, die sich um die Freien Wähler in
Baden-Württemberg verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes ernennen.
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| § 14 | Vorstand des Landesverbandes |
| Vorstand des Landesverbandes im Sinne von § 26 BGB sind der Landesvorsitzende und
seine
beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Landesverband je einzeln gerichtlich und
aussergerichtlich.
Dem Vorstand gehören weiter an:
a) der Schatzmeister
b) der Rechtsreferent
c) der Pressereferent
d) der Schriftführer
e) bis zu sechs Beisitzer
Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von zwei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt.
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| § 15 | Präsidium |
| Das Präsidium der Freie Wähler Landesverband Baden-Württemberg e.V. setzt sich zusammen aus dem Vorstand des Landesverbandes, den Bezirksvorsitzenden und den Kreisverbandsvorsitzenden der Land- und Stadtkreise, den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften, den Vorsitzenden der vom Präsidium eingerichteten Arbeitskreise und dem Landesgeschäftsführer. Im Falle der Verhinderung eines Präsidiumsmitgliedes, kann dieses durch einen seiner gewählten Stellvertreter vertreten werden. Nur Mitglieder des Landesverbandes können Präsidiumsmitglieder sein.
Das Präsidium ist das oberste Beschlussorgan des Freie Wähler Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. nach der Mitgliederversammlung und bereitet deren Beschlüsse vor. Außerdem unterstützt es den Vorstand bei dessen Arbeit.
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| § 16 | Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums |
| Der Vorsitzende des Landesverbandes beruft die Sitzungen des Vorstandes sowie die des
Präsidiums ein. Präsidiumssitzungen sollen einmal vierteljährlich stattfinden. Über die
Sitzungen
des Vorstandes und des Präsidiums sind Niederschriften zu fertigen.
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| § 17 | Wahlen und Abstimmungen |
| Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes sind in der Regel geheim. Sie werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Kommt es im ersten Wahlgang zu Stimmengleichheit, hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen den Bewerbern, entscheidet das Los. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird öffentlich mit Delegiertenkarten.
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| § 18 | Satzungsänderungen |
| Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
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| § 19 | Auflösung |
| Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der im Landesverband organisierten korporativen Mitglieder durch Delegierte vertreten sind. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, spricht sich aber die Mehrheit der Stimmberechtigten für eine Auflösung des Landesverbandes aus, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschließt. In diesem Fall ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Landesverbandes fällt das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen einer Einrichtung zu, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
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| § 20 | Inkrafttreten |
| Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Die Eintragung der Satzung erfolgte am 16. Juli 1981.
Die Eintragung der Satzungsänderung vom 11. Mai 1996 erfolgte am 13. September 1996
Die Eintragung der Satzungsänderung vom 17. April 1999 erfolgte am 09. Juni 1999
Die Eintragung der Satzungsänderung vom 31. März 2001 erfolgte am 26. Oktober 2001
Die Eintragung der Satzungsänderung vom 20. Mai 2006 erfolgte am
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