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Kommunalwahlen 2009

Der Landesverband bereitet Wahlhilfsmittel vor, die er seinen Mitgliedern und allen freien Wählergruppierungen zur Verfügung stellt. Im September wird das Verkaufsprospekt erscheinen.

Bereitgestellt wird eine Vorlagen – CD für Plakate, Prospekte, Drucksachen und PC – Vorlagen sowie ein Baukasten für Internet – Auftritte. Die Vorlagen sind technisch so ausgelegt, das Namen, Farben und Bilder sowie Texte auf die lokalen Verhältnisse angepasst werden können.

Verkauft werden auch Plakate, Geschenkartikel und Ausstattungsgegenstände.
(03. August 2008)


Bundesfassungsgericht stärkt die Position der Freien Wähler gegenüber den Parteien

Das Bundesverfassungsgericht hat die Finanzlage kommunaler Wählervereinigungen und ihrer Dachverbände gestärkt. Zuwendungen an diese Vereinigungen müssen künftig ebenso von der Steuer befreit werden, wie die an politische Parteien. Dies entschied das Gericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Es sei nicht mit der Verfassung vereinbar, dass Wählervereinigungen Erbschaft- und Schenkungssteuer auf zugewendete Beträge bezahlen müssen, politische Parteien jedoch nicht. Der Gesetzgeber müsse deshalb die Besteuerung neu regeln und bis dahin Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen von der Steuer befreien (AZ: 2 BvL 4/05). Im entschiedenen Fall hatte sich eine Freie Wählergemeinschaft aus Hessen dagegen gewehrt, dass sie für eine Spende von damals 5000 Mark (knapp 2500 Euro) eine Schenkungssteuer von 400 Mark (etwa 200 Euro) zu zahlen hatte. Die Verfassungshüter sahen darin nun eine "ernsthaft ins Gewicht fallende“ Wettbewerbsverzerrung zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen. Während Parteien Spenden ungeschmälert für ihre politische Arbeit einsetzen könnten, müssten Wählervereinigungen Spenden in Höhe von mehr als 5 200 Euro zu 17 Prozent versteuern. Zudem würden die Zuwendungen eines Geldgebers innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Dies führe dann dazu, dass auch regelmäßige jährliche Spenden von knapp über 500 Euro steuerpflichtig werden. Für eine solche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen Wählervereinigungen und Parteien gebe es keine verfassungsrechtlichen Gründe, entschieden die Richter.
(03. August 2008)

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